Klasse
Mindestalter

Beschreibung

Vor-
besitz

Befristung

Einschluss
der
Klasse(n)

Pflicht-
stunden
(Theo. + Prak.)

A
 (unbeschränkt)
25 Jahre

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von mehr als 45 km/h

Kein

Keine

A1
M

Kreisverkehr

A
 (beschränkt)
18 Jahre

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von mehr als 45 km/h, beschr-
änkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als
25 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
Diese Beschränkung entfällt zwei Jahre nach der Erteilung!

Kein

Keine

A1
M

Kreisverkehr 

A1
16 Jahre

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschw. von:
           a)  80 km/h für 16 - 17jährige und
b)  unbegrenzt ab 18 Jahr 

Kein

Keine

M

Kreisverkehr

M
16 Jahre

Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschw. von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungs-
motor von nicht mehr als 50 cm3.

Kein

Keine

Keine

Kreisverkehr

S
16 Jahre

Dreirädrige Krafträder (Trikes) oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads, Mini-Pkw) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschw. von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungs- motor von nicht mehr als 50 cm3.

Kein

Keine

Keine

Kreisverkehr

B
18 Jahre
(17 Jahre)

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitz-
plätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhäng-
ern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Ge-
samtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmas-
se der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

Kein

Keine

M
L

Kreisverkehr

BE
18 Jahre
(17 Jahre)

Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter B fallen. Bei Lastkraft-
wagen mit durchgehender Bremse und be-
stimmten Geländefahrzeugen darf die Anhänge-
last höchstens das 1,5fache der zulässigen Ge-
samtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.

Klasse
B

Keine

Keine

Kreisverkehr

C1
18 Jahre

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führer -
sitz und mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamt-
masse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse
B

bis zur Vollendung des 50. Le-
bensjahres, danach für jeweils 5 Jahre

Keine

Kreisverkehr

C1E
18 Jahre

Kombinationen  aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zuässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leerm. des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
Einsatz in der Gewerblichen Güterbeförderung unter 21 J. nur bis 7.500 kg z. G. einschließlich eines Anhängers zulässig!

Klasse
C1

bis zur Vollendung des 50. Le-
bensjahres, danach für jeweils 5 Jahre

BE
D1E
DE
sofern die Klassen D1 + D vorhanden sind

Kreisverkehr

C
18 Jahre

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führer -
sitz und mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg (auch mit Anhänger mit einer zul. Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Einsatz in der Gewerblichen Güterbeförderung unter 21 J. nur bis 7.500 kg z. G. einschließlich eines Anhängers zulässig!

Klasse
B

auf 5 Jahre
(erneute ärztliche Unter-
suchung)

C1

Kreisverkehr

CE
18 Jahre

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse (Lastzüge / Sattelkraftfahrzeuge).
Einsatz in der Gewerblichen Güterbeförderung unter 21 J. nur bis 7.500 kg z. G. einschließlich eines Anhängers zulässig!

Klasse
C

auf 5 Jahre
(erneute ärztliche Unter-
suchung)

BE
C1E
T
D1E
DE
sofern die Klassen D1 + D vorhanden sind

Kreisverkehr

D1
21 Jahre

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen, jedoch nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zuläss-
igen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse
B

auf 5 Jahre
(erneute MPU)

Keine

Kreisverkehr

D1E
21 Jahre

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamt-
masse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leer-
masse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.

Klasse
D1

auf 5 Jahre
(erneute MPU)

BE
D1E
sofern die Klasse C1 vorhanden ist

Kreisverkehr

D
21 Jahre

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zul. Gesamtm. von nicht mehr als 750 kg).

Klasse
B

auf 5 Jahre
(erneute MPU)

D1

Kreisverkehr

DE
21 Jahre

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Klasse
D

auf 5 Jahre
(erneute MPU)

BE
C1E
D1E
sofern die Klasse C1 vorhanden ist

Kreisverkehr

T
16 J. < 40 km/h
18 J. < 60 km/h

Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart be-
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsma-
schinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigleit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt und für solche Zwecke eingestetzt werden.

Kein

Keine

M
L

Kreisverkehr

L
16 Jahre

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Ver-
wendung für land- oder forstwirtschaftliche Zw-
ecke bestimmt und für solche Zwecke eingestetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Kein

Keine

Keine

Kreisverkehr

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