Fahrgemeinschaften:
Was zu beachten ist

Stürmisch wächst die Zahl der Fahrgemeinschaften, in denen sich Berufstätige für den Weg zur Arbeit zusammenfinden. Doch was, wenn ein Zusammenstoß passiert und Wageninsassen dabei zu Schaden kommen?
Welche Vorsorge er für einen solchen Fall zu treffen hat, muss der Halter des gemeinsam benutzen Autos wissen:

Wer auf Nummer Sicher gehen will, wird eine Haftungsbeschränkung mit seinen Mitfahrern vereinbaren, als Absicherung gegen etwaige Ansprüche, die nicht voll abgedeckt sind. Vordrucke für eine solche Vereinbarung sind vom ADAC zu bekommen (www.adac.de/recht&rat). Allen Wageninsassen, die in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, stehen auch Leistungen von dieser Seite zu. Sie tritt für Körperschäden ein, die der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit und zurück nach Hause erleidet. Doch Achtung: Nicht jede Fahrt wird als "Wegeunfall" anerkannt. Mitversichert sind zwar Umwege, die zum Abholen und Zurückbringen der Insassen erforderlich sind. Ausgeschlossen sind jedoch Abstecher, die mit dem eigentlichen Zweck der Fahrgemeinschaft nichts zu tun haben. Ebenso verhält es sich bei Insassen, die sich gar nicht auf dem Arbeitsweg befinden.

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